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Winterdienst bei Eis und Schnee
Recht. Bei Eis und Schnee besteht für Eigentümer eine Räum- und Streupflicht.

Eisige Kälte hin oder her: Wenn Schnee die Umgebung in eine weiße Winterlandschaft verwandelt, müssen Grundstückseigentümer oder Vermieter raus vor die Tür – auch frühmorgens. Dann müssen sie räumen und streuen, damit Passanten nicht ausrutschen und sich beim Vorbeigehen am Grundstück verletzen. Der Winterdienst kann aber auch an Dritte, beispielsweise Mieter, delegiert werden. „Mieter müssen aber nur dann Schnee räumen und streuen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Sind in einem Mehrfamilienhaus die Bewohner laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee räumen und streuen. „Aufgabe des Vermieters ist es, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen“, betont Ropertz. Außerdem muss er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Ansonsten haftet er unter Umständen im Schadenfall.
Auch wenn Satzungen nicht in jeder Kommune identisch sind – einige zentrale Punkte sind fast überall gleich. „Der Abschnitt des Gehwegs vor dem jeweiligen Haus ist üblicherweise werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar zu halten“, sagt Ulrike Steckkönig von der Stiftung Warentest. Passierbar heißt: Der Weg muss ohne Sicherheitsrisiko begehbar sein. Die Gemeinden legen auch fest, in welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus räumen muss. „Üblich sind je nach Kommune 0,80 bis 1,50 Meter“, erläutert Steckkönig. Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeigehen können. Aber nicht nur den Gehweg und den Hauseingang müssen Mieter fegen und streuen. „Gleiches gilt auch für die Wege zu Mülltonnen und Garagen“, teilt Roberts mit.
Gestreut werden kann etwa Sand oder Granulat, erläutert Alexander Wiech. Im Fall von Eisregen muss gegebenenfalls nachgestreut werden. „Aufbaubeschleuniger wie Salz sind in vielen Städten verboten“, warnt Ropertz. Bei starkem Schneefall muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sogar mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (Aktenzeichen VI ZR 49/83). Bei Glatteisbildung besteht zudem sofortige Streupflicht.
Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings muss er auch Vorsicht walten lassen.

Quelle: Sabine Meuter, dpa, in Stuttgarter Zeitung Dezember 2016


Schnee und Eis auf den Wegen müssen in der Regel von den Grundstückseigentümern oder den Vermietern beseitigt werden. Allerdings können diese die Räumpflicht auch auf Mieter übertragen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Geräumt werden muss aber nicht rund um die Uhr. Geleistet werden muss der Winterdienst werktags in der Regel von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt laut Mieterbund die Räumungspflicht. Im Streitfall muss der Mieter oder Eigentümer hierfür jedoch den Nachweis erbringen.
Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.

Quelle: dpa, in Stuttgarter Zeitung Samstag / Sonntag, 21. / 22. Januar 2017