Mieten, Kaufen, Wohnen: Aktuelle Entwicklungen

Heizspiegel 2016: Kosten Heizung und Warmwasser sinken
Verbraucher müssen in diesem Jahr voraussichtlich weniger Heizkosten zahlen. Dennoch bestehen große Unterschiede bei den Kosten für Erdgas, Öl und Fernwärme. Dies geht aus dem neuen Heizspiegel 2016 heraus, den die gemeinnützige co2online GmbH gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund veröffentlicht hat.

Kostenunterschiede bei Erdgas, Öl und Fernwärme
Die anhaltenden niedrigen Preise für Heizöl führten dazu, das Heizen mit Öl um nahezu ein Fünftel günstiger geworden ist. Demgegenüber gab es bei Häusern, die mit Erdgas oder Fernwärme heizen kaum nennenswerte Veränderungen. Laut Heizspiegel zahlten die Bewohner einer 70 Quadratmeter großen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Ölheizung 175 Euro weniger als noch 2014 (im Schnitt 755 Euro). In Wohnungen mit Fernwärme oder Erdgas blieben die Kosten dagegen konstant bei rund 965 bzw. 830 Euro.

Warmes Wetter zeigt Wirkung
Laut co2online werden die Heizkosten im laufenden Abrechnungsjahr sinken. Bei Erdgas und Fernwärme könnten es etwa fünf Prozent sein, beim Heizöl zehn. Dies läge vor allem am milden Wetter der ersten neun Monate und an den gesunkenen Energiepreisen. Für die Vergleichswerte des Heizspiegels wurden die Daten von mehr als 40.000 Wohngebäuden aus dem Bundesgebiet ausgewertet.


Vermieterbescheinigung teilweise abgeschafft
Am 1. November 2015 trat das neue Meldegesetz in Kraft. Die Regelung sieht vor, dass Vermieter den Mietern den Ein- und Auszug schriftlich in Form einer Bescheinigung bestätigen müssen. Die sog. Vermieterbescheinigung muss der Mieter anschließend beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Nun wird das Gesetz geändert. Vermieter müssen ihren Mietern ab 1. November 2016 nur noch den Einzug bescheinigen.

Ziel der Regelung ist es Scheinanmeldungen zu verhindern. Die jetzt beschlossene Änderung wird unter anderem mit dem hohen Verwaltungsaufwand begründet, der für die Bestätigung des Ein- und Auszugs anfällt. Die Gesetzesänderung regelt auch die Inhalte der Wohnungsgeberbestätigung. So ist vorgesehen, dass künftig nur noch der Name des Eigentümers und nicht dessen Anschrift angegeben werden muss, wenn Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind. Name und Anschrift des Wohnungsgebers sind aber weiterhin anzugeben.

Der Wohnungsgeber kann die Bescheinigung gegenüber der Meldebehörde auch in elektronischer Form abgeben. Gegenüber dem Mieter ist aber weiterhin eine schriftliche Bestätigung notwendig. Die bisherige Fassung des Gesetzes war an diesem Punkt nicht eindeutig. Die Änderung schafft hier nun Klarheit. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, tritt aber voraussichtlich zum 1. November 2016 in Kraft.

 

Quelle: DDIV-Beirats-Newsletter Nr. 2/2016